Das Bundeskabinett hat heute mit der TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV) die Basisversorgung zur Absicherung der digitalen Teilhabe konkretisiert und damit das individuelle Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten ausgestaltet.
Mit Inkrafttreten des novellierten TKG am 1. Dezember 2021 gilt auch das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (RaVT).
Am 22. April 2021 wurde die Novellierung des Telekommunkationsrechts (TKG) im Bundestag verabschiedet.
Der Bundesrat hat am 20. September 2019 beschlossen, dem Gesetz (DigiNetzG) gemäß Artikel 87f Absatz 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.
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