Zugleich bittet er die Bundesregierung, zeitnah eine Klarstellung zum Regelungsinhalt des § 77i Absatz 3 Satz 1 TKG herbeizuführen, dass eine Beteiligung der öffentlichen Hand an einem Unternehmen, das Bauarbeiten beauftragt oder durchführt, alleine nicht ausreichend ist, um einen Mitverlegungsanspruch zu begründen.
Die dazugehörige Beschlussdrucksache des Bundesrates lesen Sie hier.
Den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages (Fünftes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG-Änderungsgesetz - 5. TKGÄndG)) lesen Sie hier.