Die Möglichkeiten zur Förderung von Planung, Koordination sowie Infrastruktur im Bereich Breitband sind in Nordrhein-Westfalen vielfältig. Unsere nachfolgende Übersicht ermöglicht Ihnen einen vergleichenden Überblick.
Bundesförderung Graue Flecken - GigabitFörderung 2.0
Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabitförderung 2.0
Die von der Bundesregierung veröffentlichte Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ unterstützt und führt im Rahmen des Graue-Flecken-Förderprogramms den Gigabitausbau fort. Die Richtlinie ist zum 03. April 2023 in Kraft getreten. Ziel der Förderung ist die Umsetzung eines effektiven und technologieneutralen Ausbaus in der Bundesrepublik zur Erreichung zukunftsfähiger und konvergenter Gigabitnetze, die auch den künftigen Anforderungen der mobilen Gigabit-Gesellschaft gerecht werden.
Weitere Informationen
Förderart: |
Zuschuss |
Förderung: |
Wirtschaftlichkeitslückenförderung
Privatwirtschaftliche Betreiber sind verantwortlich erforderliche Endkundendienstleistungen im Fördergebiet sicherzustellen und etwaige Wirtschaftlichkeitslücken zu schließen Betreibermodell
Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers für:
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Förderquote: |
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Fördergebiet: |
Bundesweit Aufgreifschwelle
Förderfähig sind Gebiete, die derzeit über kein Next-Generation-Access-Netz (NGA-Netz) verfügen (weißer Fleck) oder die über ein NGA-Netz verfügen, das derzeit keine Datenrate von zuverlässig mindestens 200 Mbit/s symmetrisch bzw. 500 Mbit/s im Download zur Verfügung stellt (grauer Fleck), soweit innerhalb der nächsten drei Jahre die geplante Telekommunikationsinfrastruktur den Endkunden keine Datenrate von mehr als 500 Mbit/s zuverlässig im Download zur Verfügung stellen kann. Förderausschluss
Nicht förderfähig sind Gebiete, in denen bereits mind. zwei NGA-Netze vorhanden sind (schwarzer Fleck) oder die mit mind. einem FTTB/H-Netz ausgestattet sind oder die mit mind. einem Kabelnetz mit mind. dem Standard Docsis 3.1 ausgestattet sind oder die mit mind. einem Kabelnetz mit dem Standard unterhalb von Docsis 3.1 ausgestattet sind, aber der Netzbetreiber eine Aufrüstung mind. auf den Standard Docsis 3.1 innerhalb von 12 Monaten ankündigt.
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Förderkriterien: |
Zur Feststellung der Förderwürdigkeit wird der Förderantrag anhand eines Kriterienkataloges von der zuständigen Bewilligungsbehörde geprüft und bepunktet:
(2) „Synergienutzung“: Verbleibende Versorgungslücken nach bereits realisiertem oder zugesichertem marktwirtschaftlichem bzw. gefördertem Ausbau (3) „Digitale Teilhabe im ländlichen Raum“: Einwohnerdichte (4) „Interkommunale Zusammenarbeit“: Gemeindeübergreifende Zusammenarbeit |
Zuwendungsempfänger: |
Gebietskörperschaften, in der das Projektgebiet liegt. Dazu zählen insbesondere Gemeinden bzw. Stadtstaaten sowie rechtlich selbstständige Bezirke in Städte, Landkreise, kommunale Zweckverbände und andere kommunale Gebietskörperschaften bzw. Zusammenschlüsse nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder (z.B. Ämter) sowie Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft |
Ansprechpartner: |
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Links: |
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/DG/relaunch-des-breitbandfoerderprogramms.html |
Bundesförderung Graue Flecken
Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland
Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland
Zweck der Förderung ist die Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland zur Erreichung eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes. Die Bundesregierung unterstützt mit der Breitbandförderung, dem Grauen-Flecken-Förderprogramm, Gebiete, in denen sich der eigenwirtschaftliche Ausbau nicht rentiert und ein Marktversagen festgestellt wird.
Weitere Informationen
Seit dem 26. April 2021 sind alle Anschlüsse, denen im Download weniger als 100 Mbit/s zuverlässig zur Verfügung stehen, förderfähig. Förderanträge zur Unterstützung des Gigabitausbaus können von Kommunen, Landkreisen, kommunalen Zweckverbänden, anderen kommunalen Gebietskörperschaften sowie Unternehmen in ausschlißlich öffentlicher Trägerschaft gestellt werden.
Die Förderung von Infrastrukturprojekten zur Anbindung von Schulen, Krankenhäusern, sowie Gewerbe- und Industriegebieten sind weiterhin jederzeit und bundesweit förderfähig, solange noch kein Glasfaseranschluss anliegt oder erfolgt. Sozioökonomische Schwerpunkte (unter anderem Bahnhöfe, Häfen, Flughäfen und Behörden sowie kleine und mittlere Unternehmen) sind unabhängig von einer Aufgreifschwelle grundsätzlichförderfähig, solange sie nicht bereits gigabitfähig erschlossen sind.
Die Durchführung des Förderprogramms erfolgt durch zwei Projektträger (atene KOM und PwC GmbH), die jeweils für rund die Hälfte der Förderfälle zuständig sind. Für Nordrhein-Westfalen ist der Projektträger atene KOM verantwortlich.
Die für das Förderverfahren relevanten Dokumente für NRW finden Sie auf der Webseite der atene KOM. Weitere Informationen finden Sie ebenfalls auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Landesförderung
Um den flächendeckenden Breitbandausbau in Nordrhein-Westfalen weiter voran zu treiben, stellt die Landesregierung ergänzend zum Förderprogramm des Bundes zusätzliche Fördermittel bereit.
Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kofinanzierung des Bundesprogramms zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland
Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kofinanzierung des Bundesprogramms zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesregierung fördert deutschlandweit den Ausbau leistungsfähiger Breitbandnetze in den Regionen, in denen ein privatwirtschaftlich gestützter Ausbau nicht gelingen kann. Ziel der Landesförderung ist es, eine Kofinanzierung des Bundesförderprogramm Breitband im Land sicherzustellen, um den nordrhein-westfälischen Gebietskörperschaften den Förderzugang zu diesem Programm zu ermöglichen.
Weitere Informationen
Förderart: | Zuschuss |
Förderung: |
Wirtschaftlichkeitslücke
Betreibermodell Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers für:
Upgrade und Vortriebsadressen
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Förderquote: |
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Fördergebiet: | Nordrhein-Westfalen |
Zuwendungsempfänger: |
Gebietskörperschaft, in der das Projektgebiet liegt, insbesondere Kommune, Landkreis, kommunaler Zweckverband oder eine andere kommunale Gebietskörperschaft bzw. ein Zusammenschluss nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder, z.B. ein Amt |
Ansprechpartner: |
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW |
Links
Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kofinanzierung des Bundesprogramms "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland"
Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kofinanzierung des Bundesprogramms zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland
Der Bund legt die Förderbedingungen in seiner Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26. April 2021 (BAnz AT 21.05.2021 B3) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Richtlinie Bundesprogramm Gigabitausbau, fest. Mit der Landesrichtlinie wird die Kofinanzierung der Bundesmittel sichergestellt, um allen Kommunen den Zugang zum geförderten Breitbandausbau zu ermöglichen. Die Richtlinie wurde am 18. Oktober 2023 verlängert.
Weitere Informationen
Förderart: | Zuschuss |
Förderung: |
Wirtschaftlichkeitslücke
Betreibermodell Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers für:
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Förderquote: |
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Fördergebiet: | Nordrhein-Westfalen |
Zuwendungsempfänger: |
Gebietskörperschaft, in der das Projektgebiet liegt, insbesondere Kommune, Landkreis, kommunaler Zweckverband oder eine andere kommunale Gebietskörperschaft bzw. ein Zusammenschluss nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder, z.B. ein Amt |
Ansprechpartner: |
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW |
Links
Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kofinanzierung des Bundesprogramms "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland - GigabitRichtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)"
Der Bund legt die Förderbedingungen in seiner Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des
Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland - GigabitRichtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ – vom 31. März 2023 in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden Gigabit-RL 2.0. Mit dieser Richtlinie werden die
Rahmenbedingungen für die Kofinanzierung des Bundesprogramms sichergestellt, um den
Kommunen weiterhin den Zugang zum geförderten Breitbandausbau zu ermöglichen.
Weitere Informationen
Förderart: | Zuschuss | |
Förderung: |
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Förderquote: |
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Fördergebiet: | Nordrhein-Westfalen | |
Zuwendungsempfänger: | Gebietskörperschaft, in der das Projektgebiet liegt, insbesondere Kommune, Landkreis, kommunaler Zweckverband oder eine andere kommunale Gebietskörperschaft bzw. ein Zusammenschluss nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder, z.B. ein Amt | |
Ansprechpartner: |
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW Geschäftsstellen Gigabit.NRW |
Förderung von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau gigabitfähiger Netze
Förderung von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau gigabitfäiger Netze
Für den Einsatz von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte stellt das Land in Nordrhein-Westfalen zudem eine Festbetragsfinanzierung mit Höchsbetragsbegrenzung zur Verfügung, um den gesamten Kreis einschließlich der kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte bei der Umsetzung des Ausbaus mit flächendeckenden Gigabit-Netzen in allen Belangen zu unterstützen.
Weitere Informationen
Förderart: | Festbetragsfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung |
Förderung: |
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Höchstbetrag: |
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Fördergebiet: | Nordrhein-Westfalen |
Zuwendungsempfänger: | Kreise und kreisfreie Städte |
Bewilligungsbehörde: |
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW |
Links
Förderung von Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau von Mobilfunknetzen
Förderung von Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau gigabitfäiger Netze
Für den Einsatz von Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte stellt das Land in Nordrhein-Westfalen zudem eine Festbetragsfinanzierung mit Höchsbetragsbegrenzung zur Verfügung, um den gesamten Kreis einschließlich der kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte bei der Umsetzung des Ausbaus mit mit flächendeckenden Mobilfunknetzen in allen Belangen zu unterstützen.
Weitere Informationen
Förderart: | Festbetragsfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung |
Förderung: |
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Höchstbetrag: |
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Fördergebiet: | Nordrhein-Westfalen |
Zuwendungsempfänger: | Kreise und kreisfreie Städte |
Bewilligungsbehörde: |
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW |
Links
Hier finden Sie ebenfalls eine umfangreiche FAQ sowie den Standardverfahrensablauf für das Förderprogramm.
Förderung von NGA-Netzen im ländlichen Raum in NRW
Förderung von NGA-Netzen im ländlichen Raum
Zweck der Förderung ist die Unterstützung eines sukzessiven Breitbandausbaus in den Wohn- und Mischgebieten des Ländlichen Raums in Nordrhein-Westfalen. In den Gebieten, die derzeit noch nicht durch entsprechende Breitbandnetze versorgt sind, soll ein gigabitfähiges Breitbandnetz geschaffen werden.
Weitere Informationen
Förderart: | Zuschuss |
Förderung: |
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Förderquote: |
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Fördergebiet: |
Die Zuwendungsempfänger müssen sich in der Gebietskulisse ländlicher Raum befinden. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst diese
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Zuwendungsempfänger: | Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden und Kreise |
Ansprechpartner: |
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW |
Gegenstand
Gefördert werden Projekte, die zur flächendeckenden Versorgung mit NGA-Netzen führen. Dabei werden folgende Modelle gefördert:
Wirtschaftlichkeitslücke:
Maßnahmen von privaten oder kommunalen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei diesen Betreibern für Investitionen (unter anderem für die notwendigen aktiven und passiven Netzelemente, die Errichtung der Netzinfrastrukturen einschließlich der notwendigen Erschließungsmaßnahmen) in NGA-Breitbandinfrastrukturen.
Betreibermodell:
- die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschalteter Glasfaser,
- die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Netzabschlusspunkten einschließlich Maßnahmen, durch die möglichst innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch bis zur Verfügbarkeit entsprechender Frequenzen ein leistungsfähiges Netz entsteht (etwa bei Glasfaseranbindung eines Mobilfunkmastes), sofern dies durch einen Geschäftsplan objektiv nachvollzogen und in ein NGA-Gesamtprojekt eingebunden werden kann,
- die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel) zur Nutzung durch private Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und den Betrieb einer Breitbandinfrastruktur mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard.
Der Zuwendungsempfänger kann in diesen Fällen Eigentümer der zu errichtenden passiven Infrastruktur (einschließlich Kabel wie unbeschaltete Glasfaser) sein oder die ausschließliche Verfügungsgewalt über die passive Infrastruktur (einschließlich Kabel wie unbeschaltete Glasfaser) mit vertraglicher und grundbuchlicher Absicherung besitzen.
Fördergebiet
Die Zuwendungsempfänger müssen sich im ländlichen Raum befinden. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst dies Gebiete,
- die im NRW-Programm „Ländlicher Raum 2014-2020“ formulierte Gebietskulisse liegen,
- Gemeindeflächen von Gemeinden mit weniger als 60 000 Einwohnern, die nur zum Teil in der Gebietskulisse liegen sowie
- Gemeindeflächen von Gemeinden mit weniger als 60 000 Einwohnern, die außerhalb der Gebietskulisse liegen, wenn sie mit Gemeinden innerhalb der Gebietskulisse im Rahmen eines gemeinsamen Förderantrags den Ausbau von NGA-Netzen beantragen.
Leitfaden zur Umsetzung der NGA-Förderung im Ländlichen Raum (Stand: 05.08.2020)
Breitband-NGA-Förderung: Handlungsanleitung für Kommunen (Stand: 05.08.2020)
Förderung der Breitbandversorgung in ländlichen Räumen in NRW (GAK)
Förderung der Breitbandversorgung in ländlichen Räumen in NRW
Zweck der Förderung ist die Schaffung einer zuverlässigen, erschwinglichen und hochwertigen Breitbandinfrastruktur in den ländlichen Räumen in Nordrhein-Westfalen. Ziel ist es, die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in bislang aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen oder technischer Restriktionen unterversorgten ländlichen Gebieten zu ermöglichen. Dadurch sollen insbesondere land- und forstwirtschaftliche Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden.
Weitere Informationen
Förderart: | Zuschuss |
Förderung: |
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Förderquote: |
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Fördergebiet: |
Nordrhein-Westfalen, Gebietskulisse Ländlicher Raum (siehe unten); Ortschaften mit weniger als 10.000 Einwohnern |
Zuwendungsempfänger: | Gemeinden und Kreise |
Ansprechpartner: |
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW |
Gegenstand
Eine Förderung von Projekten ist nur in ländlichen Gebieten möglich, die über keine oder nur eine unzureichende Breitbandversorgung verfügen. Eine unzureichende Breitbandversorgung liegt vor, wenn eine (Downstream-)Übertragungsrate von mindestens 30 Mbit/s nicht zu erschwinglichen Preisen erhältlich ist. Dabei werden folgende Modelle gefördert:
Wirtschaftlichkeitslücke:
Förderfähig sind Zuschüsse von Gemeinden oder Kreisen an private oder kommunale Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke (Fehlbetrag zwischen Investitionskosten und Wirtschaftlichkeitsschwelle) bei Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen. Im Fall, dass ein Auswahlverfahren erfolglos bleibt oder die Realisierung der Investition durch einen privaten Anbieter einen höheren Zuschuss erfordert als bei Realisierung durch den Zuwendungsempfänger, kann der Zuwendungsempfänger die Investition selbst durchführen. Förderfähig ist in diesem Fall der Teilbetrag, der zur Erreichung der Wirtschaftlichkeitsschwelle erforderlich ist.
Verlegung von Leerrohren:
Förderfähig ist die Verlegung von Leerrohren mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard, beispielsweise drei- oder mehrfach D50, die für eine Breitbandinfrastruktur genutzt werden können, entweder durch den Zuwendungsempfänger als Bauherrn oder als allein über die Nutzung der Leerrohre Verfügungsberechtigten.
Planungsarbeiten:
Förderfähig sind selbständige Planungsarbeiten, die im Zusammenhang mit den Fördergegenständen der Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke oder der Verlegung von Leerrohren stehen.
Fördergebiet:
Die Zuwendungsempfänger müssen sich in der Gebietskulisse „Ländlicher Raum“ des NRW-Programms „Ländlicher Raum 2014-2020“ befinden. Nicht förderfähig sind Ortschaften innerhalb dieser Gebietskulisse mit mehr als 10.000 Einwohnern.
Links:
Leitfaden zur Umsetzung der Breitbandförderung im ländlichen Raum (Stand: 29.07.2019)
Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm (RWP) / GRW / EFRE
Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm
Förderung von gewerblichen Investitionen sowie Investitionen in wirtschaftsnahe Infrastruktur mit Fokus auf ausgewählte, strukturschwache Regionen. Gefördert werden u. a. Maßnahmen, die zielgerichtet der Anbindung von Unternehmen an eine leistungsfähige NGA-Breitbandinfrastruktur dienen.
Weitere Informationen
Förderart: | Zuschuss |
Förderung: |
Errichtung oder Ausbau von Kommunikationsverbindungen, die den angeschlossenen Unternehmen eine Versorgung mit mindestens 50 Mbit/s symmetrisch ermöglichen |
Fördergebiet: | Eine Förderung erfolgt in der entsprechenden Fördergebietskulisse aus Mitteln der Bund/Länder-Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) sowie NRW-weit aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und/oder der digitalen Dividende II |
Zuwendungsempfänger: | Kreise, Städte und Gemeinden, kommunale Zweckverbände sowie Gesellschaften mit mehrheitlich kommunalen Gesellschaftern (Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht) |
Ansprechpartner: | Antrag annehmende Stelle: die zuständige Bezirksregierung (Dezernat 34) |
Ziel und Gegenstand
Im Rahmen des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen (RWP) - Infrastrukturrichtlinie vom 01.12.2018 - kann der Ausbau von NGA-Netzen in Industrie- und Gewerbegebieten gefördert werden. Die Förderung erfolgt mit Mitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) oder der Digitalen Dividende II. Gegenstand der Förderung ist nach B. Ziffer 2.6 der RWP-Infrastrukturrichtlinie die Errichtung oder der Ausbau von Kommunikationsverbindungen, bis zur Anbindung an das Netz bzw. den nächsten Knotenpunkt. Zu den breitbandspezifischen Fördertatbeständen gehören insbesondere:
- die Nutzung bzw. Verlegung (auch die Mitverlegung bei anderweitig geplanten Erdarbeiten) von passiven Infrastrukturen zur Errichtung einer NGA-fähigen Breitbandinfrastruktur mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard
Mit dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm – Infrastrukturrichtlinie (RWP) fördert das Land den Zugang von Unternehmen zu einem leistungsfähigen Breitbandnetz, in Regionen, die bisher unzureichend (< 30 Mbit/s im Download) angebunden sind und für die eine marktgetriebene Anbindung in den nächsten Jahren nicht zu erwarten ist.
Art und Höhe der Förderung
Auf Grund des aktuellen Bundes-Förderungsprogramms für Gewerbe- und Industriegebiete beschränkt sich z.Zt. die RWP-Förderung auf den Anschluss von Gewerbebetrieben außerhalb von ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebieten. Die Breitbandförderung wird in diesem Kontext aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes und des EFRE-Fonds der EU finanziert. Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen. Der Fördersatz beträgt unabhängig von der Gebietskulisse in der Regel 60 Prozent der förderfähigen, unrentierlichen Ausgaben; er kann auf bis zu 80 Prozent erhöht werden, wenn das geförderte Infrastrukturvorhaben sich in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt. Die Förderung ist auf eine Höchstsumme von 10 Mio. EUR beschränkt. Der Durchführungszeitraum beträgt maximal 3 Jahre und die Zweckbindungsfrist 15 Jahre.
Antragsverfahren
Die Förderung erfolgt auf Grundlage des Regionalen Wirtschaftsföderungsprogramms - Infrastrukturrichtlinie - des Landes Nordrhein-Westfalen. Die aktuell gültige Richtlinie ist mit Wirkung vom 01.12.2018 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.2020.
Der Förderantrag ist bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung (Dezernat 34) zu stellen. Nach erfolgter Prüfung durch die Bezirksregierung werden die Projekte dem Arbeitskreis Infrastruktur zur Zustimmung vorlegt.
Weitere Informationen zum regionalen Wirtschaftsföderungsprogramm finden Sie auf der Website des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen.
Links
Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen - Infrastrukturrichtlinie
WiFi4EU
WiFi4EU
In der Mitteilung der EU-Kommission, "Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt - Hin zu einer europäischen Gigabitgesellschaft", werden Maßnahmen beschrieben, die Internetkonnektivität in der Union zu steigern. Auf Basis dieser Erwägungen hat die EU-Kommission die Initiative WiFi4EU ins Leben gerufen, um drahtlose Internetzugangspunkte (WLAN) innerhalb der EU zu fördern.
Ziel ist es, innerhalb der kommenden Jahre, 6.000-8.000 europäische Gemeinden zu unterstützen. Dazu werden bis 2020 insgesamt 120 Mio. Euro in 5 Förderaufrufen zur Verfügung gestellt.
Auf dem WiFi4EU-Portal wifi4eu.eu können sich interessierte Gemeinden registrieren, informieren und ab dem Tag des Aufrufs einen Förderantrag stellen.
Weitere Informationen
Förderart: | Zuschuss |
Förderung: |
Fördergegenstand: Bereitstellung einer kostenlosen und diskriminierungsfreien lokalen drahtlosen Internetanbindung (WLAN) in Zentren des öffentlichen Lebens Kernbedingungen:
Förderprozess:
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Förderquote: |
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Fördergebiet: | EU-weit |
Zuwendungsempfänger: |
Öffentliche Stellen |
Ansprechpartner: |
Fr. Pützschler von der atene KOM T: +49 (0)30 60 40 40 6-0 |
Links
Fragen und Antworten der EU Kommission
Stand: 08.06.2018
1. An wen richtet sich das Programm?
Das Projekt WiFi4EU richtet sich an Bürger und Besucher der EU, die in öffentlichen Räumen wie Parks, Plätzen, öffentlichen Gebäuden, Bibliotheken und Gesundheitszentren in der EU Zugang zu kostenlosem WiFi bzw. WLAN haben werden. Die WiFi-Hotspots können von Gemeinden und WiFi-Installationsunternehmen mithilfe eines Gutscheins der EU eingerichtet werden.
2. Wer kann einen WiFi4EU-Gutschein beantragen?
Am WiFi4EU-Programm können sich öffentliche Stellen aus den EU-Mitgliedstaaten und teilnehmenden EWR-Ländern (Norwegen und Island) beteiligen. Bei der ersten Aufforderung zur Bewerbung können nur Gemeinden (oder entsprechende kommunale Verwaltungen) sowie Gemeindeverbände, die Gemeinden vertreten, einen Antrag stellen. Die Liste der in Betracht kommenden Einrichtungen (d. h. Gemeinden oder Gemeindeverbände, die Gemeinden vertreten) wurde mit den einzelnen Mitgliedstaaten vereinbart und wird den Gemeinden oder Verbänden zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt, damit sie prüfen können, ob sie sich registrieren/einen Antrag stellen können.
„Gemeindeverbände“ können mehrere Gemeinden registrieren und müssen den endgültigen Antrag für jede Gemeinde in ihrer Registrierung einzeln online einreichen. Gemeindeverbände haben keinen Anspruch auf einen Gutschein. Jeder Gutschein wird an eine einzelne Gemeinde als Begünstigte vergeben.
Während der gesamten Laufzeit der Initiative kann jede Gemeinde nur einen einzigen Gutschein einsetzen. Daher dürfen Gemeinden, die im Rahmen einer Aufforderung für einen Gutschein ausgewählt wurden, bei weiteren Aufforderungen nicht mehr mitmachen, wohingegen sich Gemeinden, die einen Antrag gestellt, aber keinen Gutschein erhalten haben, in einer späteren Runde wieder bewerben können.
3. Wie kann eine Gemeinde einen Gutschein beantragen?
Die Gemeinden können sich jederzeit unter www.wifi4eu.eu registrieren, indem sie ein einfaches Formular ausfüllen. Für die Registrierung benötigt die Gemeinde ein EU-Login-Konto.
Das WiFi4EU-Webportal gibt außerdem Anbietern die Möglichkeit, sich anzumelden und anzugeben, wo (d. h. in welchen Ländern und Regionen) sie ihre Dienstleistungen erbringen können, sodass die Antragsteller diese Liste bei ihrer eigenen Auftragsvergabe zurate ziehen können.
Dann sollten die Gemeinden (durch Anklicken der Schaltfläche zur Beantragung des Gutscheins auf der Antragswebseite) ihren Antrag einreichen, nachdem die Aufforderung eröffnet wurde.
4. Welche Informationen werden für die Registrierung im Vorfeld der Aufforderung zur Bewerbung benötigt?
Die Gemeinden (oder Gemeindeverbände, die im Namen ihrer Mitglieder handeln) können sich jederzeit auf www.wifi4eu.euregistrieren. Sie müssen grundlegende Informationen über die Gemeinde eingeben, insbesondere die Kontaktdaten ihres gesetzlichen Vertreters und – wenn sie dies wünschen – die Kontaktdaten der Person (in der Regel ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin), der die Verantwortung für die Registrierung und Bewerbung übertragen wurde.
Bei der Registrierung als Gemeinde sind folgende Angaben erforderlich, die jedoch abgesehen vom Namen der angemeldeten Gemeinde nicht öffentlich gemacht werden:
- Land und Art der anzumeldenden Organisation (Gemeinde oder Gemeindeverband);
- Informationen über die Gemeinde:
o Name der Gemeinde,
o offizielle Anschrift, Hausnummer und Postleitzahl; - Angaben zum gesetzlichen Vertreter:
o Vor- und Nachname,
o E-Mail-Adresse; - Angaben zu der Kontaktperson, falls diese nicht mit dem gesetzlichen Vertreter identisch ist:
o Vor- und Nachname;
o Anschrift, Hausummer und Postleitzahl.
Das Registrierungsverfahren ist einfach gestaltet, sodass sich jede Gemeinde in der Sprache ihrer Wahl anmelden kann, ohne dass ein Vermittler benötigt wird.
Die Gemeinden werden NICHT aufgefordert, gleichzeitig Informationen über ein technisches Projekt oder eine Dokumentation über das einzurichtende WiFi-Netz zu übermitteln. Auch brauchen sie KEINEN Kostenvoranschlag eines Anbieters, um den Gutschein beantragen zu können.
5. Wann kann ein Gutschein beantragt werden?
Sobald die Aufforderung zur Bewerbung eröffnet ist, können die angemeldeten Gemeinden über dasselbe Portal einen Gutschein beantragen. Der Antrag kann einfach durch Anklicken der entsprechenden Schaltfläche eingereicht werden.
Das Datum der ersten Aufforderung ist auf dem Portal verfügbar, ebenso wie es die Daten der nachfolgenden Aufforderungen sein werden.
6. Wie werden die Antragsteller für einen Gutschein ausgewählt?
Die Gemeinden werden in der Reihenfolge der Beantragung ausgewählt (Datum und der Uhrzeit der Antragstellung, NICHT der Registrierung). Jedes Land wird im Rahmen dieser ersten Aufforderung mindestens 15 Gutscheine erhalten. Die Anzahl der Gutscheine pro Land sollte 8 % der für die erste Aufforderung zur Verfügung stehenden Mittel nicht übersteigen.
7. Welchen Geldwert hat ein Gutschein?
Der Wert eines Gutscheins beläuft sich auf 15 000 EUR.
8. Ich habe einen Gutschein erhalten. Was jetzt?
Der Antragsteller muss dafür sorgen, dass innerhalb von anderthalb Jahren nach Erhalt des Gutscheins die Installation abgeschlossen ist und der WiFi-Hotspot den Betrieb aufnimmt. In diesem Zeitraum kann der Antragsteller also sein Projekt festlegen und ein WiFi-Installationsunternehmen auswählen, das die Anlage einrichten kann.
Jeder Antragsteller beauftragt den/die Anbieter seiner Wahl mit der Installation der Drahtlosgeräte (im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge). Die Kommission wird nicht in die vertraglichen Beziehungen des Antragstellers zu seinem Anbieter eingreifen. Anbieter können sich jederzeit im Portal anmelden, müssen dies jedoch spätestens dann tun, wenn ein Antragsteller sie beauftragt hat.
Die Antragsteller wählen die „Zentren des öffentlichen Lebens“, in denen die WiFi4EU-Hotspots installiert werden, selbst aus. Die WiFi-Hotspots werden an Orten eingerichtet, an denen es noch keine ähnlichen kostenlosen WiFi- oder WLAN-Angebote gibt.
Die Antragsteller können auch ihren Internetanbieter frei wählen, der mit dem WiFi-Anbieter identisch sein kann, aber nicht sein muss. Der Hochgeschwindigkeits-Breitbandinternetanschluss sollte den Nutzern ein hochwertiges Surferlebnis bieten, und der Antragsteller muss einen entsprechenden Vertrag für mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Netzes abschließen.
9. Was genau wird mit dem EU-Gutschein finanziert?
Der WiFi4EU-Gutschein deckt die Geräte- und Installationskosten von WiFi-Hotspots ab, die den Anforderungen entsprechen, die in der Ausschreibung und in der mit den ausgewählten Gemeinden zu unterzeichnenden Finanzhilfevereinbarung festgelegt sind. Die ausgewählte Gemeinde trägt für mindestens drei Jahre die Kosten für die Internetverbindung sowie die Wartungs- und Betriebskosten der Geräte.
Die Kosten im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren (einschließlich der Erstellung der Leistungsbeschreibung), der Einrichtung der erforderlichen Backhaul-Leitung (z. B. Ausbau des Netzes) oder mit zusätzlichen Geräten, die nicht speziell mit den WiFi-Hotspots in Verbindung stehen (Ladestationen, Straßenmobiliar usw.), müssen ebenfalls von der Gemeinde übernommen werden.
10. Wie kann der Gutschein eingelöst werden?
Zur ordnungsgemäßen Einlösung des Gutscheins muss sich der Anbieter im WiFi4EU-Portal anmelden und seine Daten angeben (Ansprechpartner, Kontaktdaten, geografischer Tätigkeitsbereich und Bankverbindung).
Sowohl der Anbieter als auch der Antragsteller müssen bestätigen, dass das lokale Netz installiert wurde und einsatzbereit ist. Nachdem überprüft wurde, ob das lokale Netz tatsächlich funktioniert (Fernüberwachung), wird die Zahlung veranlasst.
Der Anbieter kann dann den Gutschein bei der Europäischen Kommission einlösen; alle noch ausstehenden Beträge, die nicht durch den Gutschein gedeckt sind, werden durch den Antragsteller beglichen.
11. Eine Gemeinde hat einen Gutschein erhalten. Wofür ist sie verantwortlich?
Der WiFi-Hotspot muss unter Verwendung des Gutscheins eingerichtet werden. Die Gemeinden oder sonstigen öffentlichen Stellen müssen für die Internetverbindung und die Wartung der Geräte aufkommen, damit ihre Bürger und Besucher den hochwertigem WiFi-Internetzugang mindestens drei Jahre lang kostenlos nutzen können.
Die Antragsteller müssen die von der Kommission bereitzustellende gemeinsame visuelle Identität verwenden und auf die zugehörigen Online-Informationen verweisen.
12. Kann das Projekt über die durch den Gutschein finanzierte Maßnahme hinausgehen?
Die Antragsteller können den WiFi4EU-Gutschein einsetzen, um ein teureres Projekt teilweise zu finanzieren. Alle Geräte- und Installationskosten, die über den Wert des Gutscheins hinausgehen, fallen dabei aber unter den Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Antragsteller.
13. Wie kann sich ein WiFi-Installationsunternehmen anmelden?
WiFi-Installationsunternehmen können sich über einen speziellen Bereich auf dem WiFi4EU-Portal anmelden. Von ihnen werden die folgenden Angaben verlangt:
- Informationen über das Unternehmen:
o Name des Unternehmens,
o offizielle Anschrift, Stadt, Postleitzahl und Land,
o Mehrwertsteuernummer,
o Website des Unternehmens (fakultativ),
o BIC und Kontonummer (IBAN-Format); - Informationen über das geografische Gebiet (Länder oder Gebiete innerhalb des Landes), in dem das Unternehmen tätig ist;
- Angaben zu einer Kontaktperson:
o Vor- und Nachname,
o Ländercode und Telefonnummer,
o E-Mail-Adresse.
WiFi-Installationsunternehmen können sich jederzeit auf dem Portal anmelden, müssen dies jedoch spätestens dann tun, wenn eine ausgewählte Gemeinde sie beauftragt hat. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sie den Gutschein nach Abschluss der Installation einlösen können. WiFi-Installationsunternehmen müssen hierzu keinen Antrag stellen, aber auf dem Portal angemeldet und von einer ausgewählten Gemeinde mit der Dienstleistung beauftragt worden sein.
14. Welche Folgen hat der Brexit für britische Antragsteller?
Bitte beachten Sie, dass die Förderkriterien während des gesamten Förderzeitraums erfüllt sein müssen. Verlässt das Vereinigte Königreich die EU während des Förderzeitraums ohne zuvor mit der EU eine Vereinbarung insbesondere bezüglich der weiteren Förderfähigkeit der britischen Antragsteller getroffen zu haben, wird die geänderte Rechtslage der Begünstigten die Einstellung der finanziellen Unterstützung durch die EU nach sich ziehen.
15. Welche Geschwindigkeit sollten die WiFi4EU-Netze liefern?
Das WiFi-Netz soll Nutzern ein hochwertiges Interneterlebnis ermöglichen können. Die Gemeinden sollten das Angebot mit der höchsten auf dem Massenmarkt verfügbaren Geschwindigkeit in ihrem Umkreis auswählen, das in jedem Fall mindestens 30 Mbit/s erreicht. Die Geschwindigkeit der Backhaul-Leitung sollte mindestens der Verbindung entsprechen, die die Gemeinde für ihren internen Bedarf nutzt. Die Kommission wird die Verbindungsqualität aller WiFi4EU-Hotspots im Fernverfahren beobachten.
16. Ist es möglich, das Projekt zu beginnen und den Gutschein später einzulösen, wenn wir ausgewählt wurden?
Gemäß der Haushaltsordnung ist die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen nicht zulässig. Dies bedeutet, dass den Gemeinden keine Kosten entstehen dürfen, bevor ihnen ein Gutschein zugewiesen wird, d. h. vor dem Tag der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung. Falls Gemeinden beabsichtigen, auf den Gutschein zurückzugreifen, um ein bestehendes Netz um zusätzliche Hotspots zu erweitern, sollten die Kosten dafür nicht vor dem Tag der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anfallen.
17. Können sich bestehende öffentliche WiFi-Netze der Initiative WiFi4EU anschließen?
Bestehende öffentliche WiFi-Netze werden sich an der Initiative WiFi4EU beteiligen können, sofern sie die festgelegten Bedingungen (einschließlich einiger technischer Spezifikationen) einhalten, d. h. die Hauptmerkmale von WiFi4EU beibehalten, z. B. dass der Zugang kostenlos und diskriminierungsfrei sein und einige Kennzeichnungsauflagen und technische Bedingungen erfüllen muss.
Außerdem werden sich bestehende Netze der WiFi4EU-Initiative auch ohne Verwendung eines Gutscheins anschließen können. Wir arbeiten darauf hin, für die jeweils vorliegenden unterschiedlichen Situationen angemessene Lösungen zu finden.
18. Welche Dokumente sind erforderlich?
Um einen Antrag stellen zu können, müssen die Gemeinden ihre Registrierung mit den folgenden Unterlagen vervollständigen:
- unterzeichneter Scan des Nachweises über die Zustimmung zum Antrag (die Vorlage ist über das Portal erhältlich) und Kopie des Identitätsnachweises (z. B. Personalausweis oder Reisepass) des gesetzlichen Vertreters (d. h. des Bürgermeisters/Gemeindeoberhaupts) und
- Scan eines Dokuments, aus dem der aktuelle gesetzliche Vertreter (d. h. Bürgermeister/Gemeindeoberhaupt) der Gemeinde hervorgeht (z. B. ein Ernennungsakt, eine Veröffentlichung im Amtsblatt oder im Rahmen einer Gemeinderatssitzung usw.).
Wenn der gesetzliche Vertreter (d. h. Bürgermeister/Gemeindeoberhaupt) eine andere Person beauftragen möchte, die Finanzhilfevereinbarung im Namen der Gemeinde elektronisch zu unterzeichnen und andere Aufgaben im Zusammenhang mit den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Pflichten wahrzunehmen, muss diese Person benannt werden, indem folgende Unterlagen (spätestens vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung) vorgelegt werden:
- vom gesetzlichen Vertreter (d. h. Bürgermeister/Gemeindeoberhaupt) und der bevollmächtigten Person unterzeichneter Berechtigungsnachweis;
- Kopie des Identitätsnachweises der bevollmächtigten Person (z. B. Scan/Aufnahme des Personalausweises oder Reisepasses).
Die genannten Formulare können vom WiFi4EU-Portal unter der Seite „Meine Registrierung“ heruntergeladen werden. Des Weiteren können die begleitenden Dokumente als separate Dateien unter Verwendung eines geeigneten Formats (.pdf, .png oder .jpg) auf der Seite „Meine Registrierung“ in das WiFi4EU-Portal hochgeladen werden. Diese Funktion ist seit 26. April 2018 verfügbar. Allen Gemeinden, die vor diesem Datum registriert waren, wurde eine E-Mail übermittelt, in der ihnen mitgeteilt wurde, dass sie zumindest die ersten beiden Dokumente („Nachweis über die Zustimmung zum Antrag“ und „Ernennungsakt“ des Bürgermeisters/Gemeindeoberhaupts) hochladen müssen, bevor sie einen Gutschein beantragen können. Die beiden letzten Dokumente können ebenfalls schon jetzt hochgeladen werden, obwohl sie spätestens erst zur Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung formal erforderlich sind (für die Gemeinden, die einen Gutschein erhalten), sofern der Bürgermeister/das Gemeindeoberhaupt nicht selbst unterzeichnen will.
19. Deckt der Gutschein auch die Mehrwertsteuer (MwSt) ab?
Der Gutschein kann die Mehrwertsteuer abdecken, es sei denn, der Antragsteller ist nicht steuerpflichtig (gemäß der Begriffsbestimmung in Richtlinie 2006/112/EG) oder er kann die MwSt nach nationalem Recht erstattet bekommen (anwendbare MwSt-Vorschriften).
20. Ist es möglich, mehrere lokale Zentren des öffentlichen Lebens miteinander zu verbinden?
Ja, mehrere lokale Zentren des öffentlichen Lebens können in einem Netz (eine einzelne Vorschaltseite) oder mehreren Netzen (unterschiedliche Vorschaltseiten) miteinander verbunden werden. Wenn die Geräte- und Installationskosten über den Wert des Gutscheins hinausgehen, müssen die zusätzlichen Kosten von der Gemeinde oder aus anderen nationalen/regionalen Quellen finanziert werden.
21. Sollte die Internetanbindung (der Vertrag mit einem Internetanbieter) ausschließlich dem WiFi4EU-Netz vorbehalten sein?
Solange jederzeit ein hochwertiges Interneterlebnis gewährleistet bleibt und die Bedingungen des Programms erfüllt werden, kann die Gemeinde entscheiden, ob sie den Anschluss an das WiFi4EU-Netz beschränkt oder mit anderen Diensten/Netzen teilt.
22. Kann die Gemeinde den Aufbau des Netzes auf mehrere Dritte übertragen und dazu eine Aufteilung des Gutscheins auf mehrere Unternehmen beantragen?
Nein, die WiFi4EU-Gutscheine gelten nur für die Anschaffung von Wifi-Basisstationen (Access Points) und deren Installation. Der Gutscheinbetrag wird an ein einzelnes Unternehmen gezahlt, das die Gemeinde für die Installation ihres WiFi ausgewählt hat.
23. Was bedeutet „freier Zugang“?
Wird auf der Vorschaltseite Werbung geschaltet, die für die Gemeinde eine Einnahmequelle darstellt, oder der Endnutzer verpflichtet, ein Produkt oder eine Dienstleistung zu erwerben, um Zugang zum Netz zu erhalten, gilt dies nicht als „kostenlos“ im Sinne dieser Verordnung.
Wie in Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EU) 2017/1953 ausgeführt, sollte die mithilfe der WiFi4EU-Hotspots erbrachte Dienstleistung kostenlos sein, d. h. sie sollte in den ersten drei Betriebsjahren „ohne entsprechendes Entgelt, sei es durch direkte Zahlung oder auf andere Art und Weise geleistet, in Form von beispielsweise Werbung oder der Übermittlung personenbezogener Daten für gewerbliche Zwecke“ bereitgestellt werden.
24. Wie lange bleibt der Gutschein gültig?
Der Gutschein hat eine Gültigkeitsdauer von 18 Monaten. Danach läuft der Gutschein aus und kann nicht mehr eingelöst werden. Das Netz sollte daher innerhalb von 18 Monaten in Betrieb genommen werden.
25. Gibt es Sicherheitsvorgaben für die „WiFi4EU“-Netze?
Einige Sicherheitsfunktionen werden Teil der technischen Spezifikationen der Geräte und in der Finanzhilfevereinbarung aufgeführt sein. Letztendlich sind die Antragsteller (die Gemeinden) für die Verwaltung des einzelnen WiFi4-EU-Netzes auf lokaler Ebene zuständig und legen die Sicherheitseinstellungen – im Einklang mit dem EU-Recht und dem nationalen Recht fest.
In der Anfangsphase werden öffentliche WiFi4EU-Hotspots zwar nicht verschlüsselt sein müssen, in der zweiten Phase (ab 2019) wird jedoch eine gemeinsame Authentifizierungsplattform eingerichtet, die zusätzliche Sicherheitsmerkmale für die Verbindungen der Endnutzer bietet und ein reibungsloses Roaming zwischen WiFi4EU-Hotspots in verschiedenen Gebieten erleichtert.
26. Was sind die technischen Anforderungen für das WiFi4EU-Netz?
Die technischen Mindestanforderungen für das WiFi4EU-Netz entnehmen Sie bitte den Aufforderungsbedingungen.
28. Wie werden meine personenbezogenen Daten geschützt?
Im Einklang mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, werden ausschließlich personenbezogene Daten, die für die Teilnahme an der WiFi4EU-Initiative und deren Verwaltung durch die Europäische Kommission (oder ihre Exekutivagentur) benötigt werden, auf dem WiFi4EU-Portal erfasst und nur dann gespeichert, wenn dies für Kontroll- und Prüfungszwecke erforderlich ist.
Gleichermaßen kann die Europäische Kommission (oder ihre Exekutivagentur) einige dieser Daten auf Grundlage des Grundsatzes des berechtigten Informationsinteresses anderen EU-Organen und -Einrichtungen, den Mitgliedstaaten (einschließlich ihrer regionalen oder lokalen Behörden) oder den für Kontrollen oder Inspektionen nach europäischem Recht zuständigen Dienststellen (Europäischer Rechnungshof, OLAF, Ombudsmann usw.) übermitteln.
Weitere Einzelheiten finden Sie in der WiFi4EU-Datenschutzerklärung.
Zum WiFi4EU-Netz: In einer ersten Phase fällt die Registrierung und Authentifizierung von Nutzern und damit die mögliche Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten in die Zuständigkeit jeder einzelnen Gemeinde und ihres beauftragten Internetdiensteanbieters. In dieser Phase wird jeder WiFi4EU-Hotspot einer Datenschutzerklärung und geltenden nationalen und EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, entsprechen müssen.
In einer zweiten Phase (ab 2019) wird es eine einheitliche Authentifizierungsplattform geben, die es den Nutzern ermöglicht, sich nur ein einziges Mal anzumelden und dann zwischen allen WiFi4EU-Hotspots zu surfen, ohne ihre Zugangsdaten erneut eingeben zu müssen.
Weiße Flecken Förderung
Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland
Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland
Zweck der Förderung ist die Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland zur Erreichung eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netz) in unterversorgten Gebieten, die derzeit nicht durch ein NGA-Netz versorgt sind und in denen in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren kein NGA-Netz errichtet wird (sog. weiße NGA-Flecken).
Weitere Informationen
Förderart: | Zuschuss |
Förderung: |
Wirtschaftlichkeitslücke
Betreibermodell Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers für:
Beratungsleistungen
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Förderquote: |
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Fördergebiet: | Bundesgebiet |
Zuwendungsempfänger: |
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Ansprechpartner: |
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Beliehener Projektträger des Bundes: atene KOM GmbH |
Die für das Förderverfahren relevanten Dokumente erhalten Sie hier:
Förderung von Infrastrukturprojekten in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Häfen gemäß der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland
Förderung von Infrastrukturprojekten in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Häfen gemäß der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland
Ziel dieses Aufrufes ist die Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen Breitbandausbaus zur Erreichung eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes in untervorsorgten Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Häfen, die derzeit nicht durch ein NGA-Netz versorgt sind und in denen in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren kein NGA-Netz errichtet wird (sogenannte weiße NGA-Flecken). Es werden Ausbauprojekte gefördert, die für jedes Unternehmen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie Häfen eine Versorgung mit mindestens einem Gigabit/s symmetrisch ermöglichen.
Weitere Informationen
Förderart: | Zuschuss |
Förderung: |
Wirtschaftlichkeitslücke
Betreibermodell Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers für:
Beratungsleistung
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Förderquote: |
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Fördergebiet: | Industrie- und Gewerbegebiete sowie Häfen, die in weißen NGA-Flecken im Bundesgebiet liegen und mit <30 Mbit/s versorgt sind |
Zuwendungsempfänger: |
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Ansprechpartner: |
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beliehener Projektträger des Bundes: atene KOM GmbH |
Die für das Förderverfahren relevanten Dokumente erhalten Sie hier:
Förderung von Infrastrukturprojekten zur Anbindung von Schulen und Krankenhäusern gemäß der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland
Förderung von Infrastrukturprojekten zur Anbindung von Schulen und Krankenhäusern gemäß der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland
Zweck der Förderung ist die Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen Breitbandausbaus zur Erreichung eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes zur Erschließung von Schulen und Krankenhäusern, für die in den kommenden drei Jahren keine von privaten Investoren errichtete NGA-Versorgung besteht (sogenannte weiße NGA-Flecken). Geförderte Anschlüsse von Schulen und Krankenhäusern müssen mindestens eine Versorgung von einem Gigabit/s symmetrisch ermöglichen.
Weitere Informationen
Förderart: | Zuschuss |
Förderung: |
Wirtschaftlichkeitslücke
Betreibermodell Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers für:
Beratungsleistung
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Förderquote: |
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Fördergebiet: |
Schulen und Krankenhäuser, die in einem grundsätzlich bereits NGA-versorgten Gebiet liegen und dabei selbst mit <30Mbit/s versorgt sind. Aus Effizienzgründen kann für die Erschließung von Schulen und/oder Krankenhäusern nur ein Antrag pro Gemeindegebiet in diesem Sonderaufruf gestellt werden. |
Zuwendungsempfänger: |
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Ansprechpartner: |
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beliehener Projektträger des Bundes: atene KOM GmbH |
Die für das Förderverfahren relevanten Dokumente erhalten Sie hier: