Vom Nebenkostenprivileg spricht man bei der Bereitstellung des Kabelanschlusses durch den Vermieter – oder notabene der Vermieterin – von Wohnraum. Die Kosten für den Anschluss werden über die Nebenkosten umgelegt. Dieses Privileg bestand seit alters her. Es wurde aber als nicht mehr zeitgemäß angesehen.
Dem Verbraucher sollte die Auswahl überlassen werden, Fernsehen über Kabel oder alternativ beispielsweise via DVB-T2 HD, IPTV und Streaming oder auch „klassisch“ über eine Satellitenschüssel zu empfangen.
Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz schaffte das Nebenkostenprivileg deswegen ab. Stichtag dafür war bereits der 1. Januar 2021 – allerdings gibt es eine Übergangszeit für Altanlagen bis zum 30. Juni 2024. Dieses Datum steht nun nah bevor und deshalb wird nahezu jeder Mieter – ebenso wie natürlich jede Mieterin – dieser Tage denn auch angeschrieben, sei es von den Netzwerkbetreibern, sei es von den Vermietern.
Wollen sie weiterhin am Breitbandkabelgenuss teilhaben, dann sind die Mieter gehalten, mit den Telekommunikationsunternehmen fortan eigene Verträge abzuschließen – sie dürfen sich nicht länger auf die Vermieter verlassen.
Mieter müssen eigene Verträge abschließen
Andernfalls kommt das zweite Privileg ins Spiel: Das Gewerbesteuergesetz, und zwar in Gestalt der altehrwürdigen sogenannten erweiterten Kürzung des Gewinns. Immobilienunternehmen, die sich „ausschließlich“ der Grundstücksverwaltung widmen, werden von der Belastung mit Gewerbesteuer seit jeher weitgehend verschont.
Die Achillesferse ist das besagte „ausschließlich“: Erbringt der Vermieter auch weiterhin den „Service“ des Kabelanschlusses und erfolgt dessen Bereitstellung wie bislang aufgrund eines entgeltlichen Vertrags zwischen ihm und dem Mieter, droht die Gewerbesteuerbefreiung wegzufallen.
Das jedenfalls dann, wenn die Einnahmen aus der Vertragsbeziehung im Wirtschaftsjahr mehr als fünf Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes ausmachen.
Will das vermietende Immobilienunternehmen helfen und entschließt es sich dazu, mit seinen Mietern einen individuellen Nutzungsvertrag über das Breitbandkabel-Signal abzuschließen, droht also Ungemach. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen die Nutzung als Inklusivleistung innerhalb des bestehenden Mietvertrags anbieten will. Dann wird es für das Unternehmen „richtig“ teuer.
Es muss künftig Gewerbesteuer „auf alles“ zahlen. So steht es im Gesetz und so scheint es, wie man hört, von der strengen Finanzverwaltung gedeutet zu werden. Das Steuerrecht ist bekanntermaßen reich an Kuriositäten und Kollateralschäden und so liegt es auch hier.
Gesetzgeber gefragt
Abhilfe ist dringend geboten. Entweder, indem das Unternehmen sich aus der Lieferung des Kabelsignals völlig heraushält und alles individuell den Mietern anvertraut. Oder auch, indem es allein das Hausverteilernetz dem Telekommunikationsunternehmen überlässt, das sodann seinerseits eigene Verträge mit den Mietern schließen kann.
Vermutlich bleibt dann das Immobilienprivileg erhalten, dem Vernehmen nach auch, wenn das Telekommunikationsunternehmen dem Vermieter für die Überlassung ein Entgelt zahlt.
Ansonsten ist der Steuergesetzgeber aufgerufen, die Regelungen im Gewerbesteuergesetz anzupassen. So wie das erst jüngst für Stromlieferungen aus erneuerbaren Energien und Elektro-Ladestationen geschehen ist.
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