Folgende Maßnahmen sollen mit Hilfe der NGA-Rahmenregelung durch die öffentliche Hand vorgenommen werden können:
- Bereitstellung oder Förderung des Aufbaus bzw. Nutzung passiver Netze, die anschließend von privaten Telekommunikationsunternehmen betrieben werden, durch die öffentliche Hand und/oder die Privatwirtschaft als Voraussetzung für die Erschließung weißer NGA-Flecken einschließlich der Möglichkeit einer
- Förderung ergänzender Maßnahmen, die zum wirtschaftlichen Betrieb eines NGA-Netzes erforderlich sind oder
- Förderung der Schließung einer bei Errichtung und Betrieb eines NGA-Netzes in weißen NGA-Flecken entstehenden Wirtschaftlichkeitslücke.
Staatliche Beihilfen nach dieser Rahmenregelung können in Form einer Förderung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse, zinsvergünstigte Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen sowie durch die Bereitstellung von Tiefbauleistungen bzw. passiven Infrastrukturen gewährt werden.
Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist, dass innerhalb der nächsten drei Jahre keine Versorgung durch ein Telekommunikationsunternehmen zu erwarten ist, ein öffentliches, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren stattgefunden hat und die geförderte Investition zu einer wesentlichen Verbesserung der Breitbandversorgung führt. Im Regelfall sollen durch den Netzausbau in den weißen NGA-Flecken Netze aufgebaut werden, die Bandbreiten von 50 Mbit/s und mehr ermöglichen, mindestens jedoch 30 Mbit/s.
Die genehmigte NGA-Rahmenregelung finden Sie hier.
Eine entsprechende Pressemitteilung der Europäischen Kommission finden Sie hier.